Norm
WEG 1975 §9 Abs1Rechtssatz
Werden von Ehegatten Miteigentumsanteile vom Rechtsvorgänger, mit denen Wohnungseigentum bereits verbunden war, je zur Hälfte erworben, so ist damit auch die Voraussetzung des § 9 Abs 1 WEG erfüllt, wonach Ehegatten, Miteigentümer je eines halben Mindestanteiles sein müssen. Ipso iure tritt dann durch diesen Erwerb die in § 9 Abs 2 Satz 1 WEG genannte Rechtsfolge ein. Der Oberste Gerichtshof billigt nicht jene Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz (NZ 1989/153; MietSlg 28486), wonach die Verbindung der Miteigentumsanteile der Ehegatten in der der Eintragung zugrundeliegenden Urkunde ausdrücklich enthalten sein müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082810Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009