RS OGH 1993/10/12 4Ob122/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

ÄrzteG §18
UWG §2 D7

Rechtssatz

Wenn sich in Österreich jemand im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als "Zahnarzt" bezeichnet, ruft er damit den Eindruck hervor, daß er in Österreich berechtigt sei, als Facharzt für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde zu wirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051667

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00122_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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