RS OGH 1993/10/12 4Ob140/93, 4Ob1058/95, 4Ob112/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
beobachten
merken

Norm

UWG §2 C2a

Rechtssatz

§ 2 UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. Befaßt sich der Werbende nur mit dem eigenen Angebot, dann müssen zwar seine positiven Angaben wahr sein; er ist aber nicht zur Vollständigkeit verpflichtet und auf mögliche Nachteile seiner Ware oder Dienstleistung nicht hinzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 140/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 140/93
  • 4 Ob 1058/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 1058/95
    Auch; nur: § 2 UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. (T1)
  • 4 Ob 112/20d
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 112/20d
    nur T1; Beisatz: Hier: Vergleichende Werbung mit Reichweitenangabe. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten