Norm
StGB §33Rechtssatz
Der Umstand, daß der Angeklagte den Amtsmißbrauch als leitender Beamter des Staatspolizeilichen Dienstes setzte und damit dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt und der Staatspolizei im besonderen geschadet hat, kann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090900Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0140OS00125_9200000_004