RS OGH 1993/10/12 14Os125/92

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

StGB §33
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Angeklagte den Amtsmißbrauch als leitender Beamter des Staatspolizeilichen Dienstes setzte und damit dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt und der Staatspolizei im besonderen geschadet hat, kann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend gewertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090900

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0140OS00125_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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