Norm
StPO §342Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände gegen die Fragestellung an die Geschworenen an den dem Urteil zugrundeliegenden Wahrspruch der Geschworenen, so wie er sich aus der bei den Akten befindlichen Aufzeichnung über die den Laienrichtern gestellten Fragen und die darauf erteilten Antworten ergibt, gebunden, nicht jedoch an deren - infolge Verstoßes gegen § 342 StPO fehlerhafte - Wiedergabe in der Urteilsausfertigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101323Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012