Norm
UrhG §21Rechtssatz
Da für den, der ein Werk unbefugt benützt, das Änderungsverbot des § 21 Abs 1 Satz 1 UrhG ausnahmslos, das heißt ohne die Einschränkungen des Satzes 2 dieser Gesetzesstelle gilt, ist jede von einem nicht zur Verwertung berechtigten Dritten vorgenommene Änderung, mag sie auch noch so geringfügig sein, untersagt, soweit sie vom Gesetz nicht zugelassen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077644Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019