RS OGH 1993/10/13 7Ob16/93 (7Ob17/93)

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Norm

VersVG §90

Rechtssatz

Soll eine zweite Versicherung erst dann haften, wenn die erste Versicherung mit ihrer Versicherungssumme zur Schadensabdeckung nicht ausreicht, liegt ein sogenannter Ergänzungsversicherungsvertrag oder Exzedentenversicherungsvertrag vor. Schäden, die über den Selbstbehalt des Erstversicherers nicht hinausgehen, trägt dieser allein, der Exzedentenversicherer haftet nur für denjenigen Teil des Schadens, der über diese (erste) Priorität hinausgeht. Tatsächlich werden dabei zwei selbständige Versicherungen abgeschlossen, über die zwei Polizzen auszustellen sind. Wie für alle Mehrfachversicherungen ist wesentlich, daß die Mehrfachdeckungen koordiniert nebeneinander vereinbart werden. Es besteht auch Anzeigepflicht nach § 58 VersVG.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 16/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1993 7 Ob 16/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080944

Dokumentnummer

JJR_19931013_OGH0002_0070OB00016_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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