Norm
ZPO §503 Z4 E4c3Rechtssatz
Der Versicherer hat die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung als anspruchsvernichtenden Umstand zu beweisen, wozu als erstes die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages, die in der Zusendung der Polizze zum Ausdruck kommt, gehört. Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung oder überhaupt der Zustellung der Versicherungspolizze und der Vorschreibung der ersten Prämie gehen zu seinen Lasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0043388Dokumentnummer
JJR_19931013_OGH0002_0070OB00013_9300000_001