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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0207Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerden
1. der Carola Steiner in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien 1, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Juli 2003, Zl. MA 64 - BE 54/2002 (Beschwerde Zl. 2003/05/0169), und 2. des Rudolf Wünschek in Wien, ebenfalls vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien 1, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung ebenfalls vom 2. Juli 2003, Zl. MA 64 - BE 70/2002 (Beschwerde Zl. 2003/05/0207), betreffend jeweils den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer (Wohnungseigentümer) eines Hauses in Wien.
Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 21. April 1998 wurde von der Baubehörde festgestellt, dass abweichend vom näher bezeichneten konsentierten Bestand (ua.) folgende bauliche Änderungen ohne die erforderliche Baubewilligung durchgeführt worden seien (ein weiterer Punkt ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr von Belang):
1. Es sei im Halbstock zwischen dem 1. Stock und dem Dachgeschoß eine Türe hergestellt und der "Gang" (richtig: das Stiegenhaus) somit abgeteilt worden;
2. der zum Dachgeschoß führende Teil des "Ganges" (richtig: des Stiegenhauses) sei durch die Entfernung der Wohnungseingangstüren samt Türstöcken (gemeint: der Wohnungen Top Nr. 6 und Nr. 7) in die Wohnungen Top Nr. 6 und 7 einbezogen worden;
3. links vom konsensmäßigen Eingang der Wohnung Top Nr. 7 sei zwischen dem WC und dem Gang ca. 1 m der Trennwand entfernt worden.
Den Akten ist ein Plan angeschlossen, in welchem die festgestellten Abweichungen farblich dargestellt sind.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der MA 37/19 vom 20. Juli 1998 wurde den Miteigentümern des Hauses (darunter auch den Beschwerdeführern) aufgetragen,
1. die am Zwischenpodest zwischen dem 1. Stock und dem Dachgeschoß hergestellte Türe sei samt dem Türstock und der Aufdoppelung des Podestes zu entfernen;
2. die Türstöcke sowie die Wohnungseingangstüren der Wohnungen Top Nr. 6 und 7 seien wieder herzustellen;
3. die Trennwand zwischen dem WC der (Wohnung) Top 7 und dem Stiegenhaus, die auf ca. 1 m Länge entfernt worden sei, sei wieder herzustellen.
Die Maßnahmen seien binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.
Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, welche mit Berufungsbescheid vom 20. Oktober 1998 als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit der erstinstanzlichen Erledigung vom 27. April 2000 wurde den Miteigentümern die Ersatzvornahme hinsichtlich der aufgetragenen Leistungen angedroht.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Jänner 2002 wurde ausgesprochen, dass die Miteigentümer des Hauses die ihnen aufgetragene Verpflichtung nicht erfüllt hätten, und es wurde ihnen als Vorauszahlung für die Kostenersatzvornahme ein Betrag von EUR 5.370,-- zur Bezahlung zur ungeteilten Hand gegen nachträgliche Verrechnung bei sonstiger Vollstreckung auferlegt.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (getrennte, aber inhaltsgleiche) Berufungen, in welchen sie vorbrachten, dass die Punkte 2. und 3. des Titelbescheides nicht vollstreckbar seien. Wohnungseingangstüren könnten wohl nur bei bestehenden Mauern eingesetzt werden, nicht aber dort, wo keine Mauern mehr bestünden. Der Titelbescheid enthalte jedenfalls keine Verpflichtung, die nicht vorhandenen Mauern wieder herzustellen, abgesehen davon, dass genau umschrieben werden müsste, dass fehlende Mauern wieder hergestellt werden sollten, und auch in welcher Form, Stärke etc. Ebenso wenig sei festgelegt worden, wo die Trennwand wieder herzustellen sei, weil jedenfalls "mehr als ein Meter entfernt" worden sei. Darüber hinaus sei dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen, wie sich der auferlegte Betrag von EUR 5.370,-- errechne.
Über Auftrag der belangten Behörde schlüsselte die erstinstanzliche Behörde mit Erledigung vom 12. Juli 2002 die auferlegten Kosten von EUR 5.370,-- näher auf. Angeführt sind sieben Positionen, zuzüglich Umsatzsteuer. Die Position 1 lautet "Wand in Stiegenspindel abbrechen ca. 8 m2 und Geländer dem Altbestand gleich herstellen ... EUR 1.488,00".
Die belangte Behörde gewährte hiezu Parteiengehör; die Erstbeschwerdeführerin erstattete eine ablehnende Stellungnahme. Die MA 37/19 äußerte sich dazu dahin, dass die Wand in der Stiegenspindel, auf welche sich Punkt 1. der Kostenaufgliederung vom 12. Juli 2002 beziehe, konsentiert und daher vom Bauauftrag nicht umfasst sei. Die erstinstanzliche Behörde teilte hierauf der belangten Behörde mit, im Hinblick hierauf vermindere sich daher die Gesamtsumme der Kostenschätzung (um diese Position 1. zuzüglich USt) auf EUR 3.584,40.
Hierauf hat die belangte Behörde mit den (soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, im Wesentlichen inhaltsgleichen) angefochtenen Bescheiden den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, "dass die Kostenvorauszahlung zu Punkt 1.) des Titelbescheides im Umfang von EUR 1.785,60 inklusive MwSt zu entfallen" habe und als Kosten der Ersatzvornahme insgesamt EUR 3.584,40 vorauszuzahlen seien. Die Verminderung der Kosten ergebe sich daraus, dass die Wand in der Stiegenspindel nicht abzubrechen sei. Weiters heißt es im erstangefochten Bescheid zum Berufungsvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, der zugrunde liegende Titelbescheid trage eine Wiederherstellung der Trennwand gemäß dem Konsens auf, was "zu einem eindeutigen Ergebnis" führe, sodass eine ausreichende Determinierung vorliege. Im zweitangefochtenen Bescheid (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) verwies die belangte Behörde darauf, dass eine ausreichende Determinierung der aufgetragenen Leistungen auf Grund der Bezugnahme (des Titelbescheides) auf den Baukonsens bestehe.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat im Verfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Verfahren betreffend den Zweitbeschwerdeführer (die Beschwerde wurde infolge Verzögerungen bei der Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides einige Wochen später eingebracht) hat die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt, aber (unter Hinweis auf die Gegenschrift im Beschwerdeverfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin) auf die Erstattung einer (weiteren) Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bekämpfen die angefochtenen Bescheide aus dem Gesichtspunkt, dass die ihnen auferlegten Verpflichtungen, die beiden Wohnungseingangstüren samt Türstöcken und die Trennwand zwischen dem WC der Wohnung Top Nr. 7 und im Stiegenhaus wiederherzustellen, mangels ausreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar seien (was wie im Verwaltungsverfahren begründet wird).
Damit sind die Beschwerdeführer nicht im Recht.
Es trifft zwar zu, dass Voraussetzung der Exekution auch im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung ein ausreichend bestimmter Exekutionstitel ist. Im Unterschied zur Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, in der sich die geschuldete Leistung immer ziffernmäßig ausdrücken lässt, kommen im Rahmen der Vollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen die vielfältigsten Arten von Ansprüchen in Betracht, die sich oft nicht bis ins kleinste Detail umschreiben lassen. Um nicht jegliche Vollstreckung solcher Ansprüche unmöglich zu machen richten sich daher in diesen Fällen die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel nach der Natur des jeweiligen Anspruches. Entscheidend ist, dass in einer für die Behörde und die Partei des Vollstreckungsverfahrens unverwechselbaren Weise feststeht, was geschuldet wird (vgl. zu der diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach § 7 Abs. 1 EO Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 56).
Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Titelbescheid, zumal schon dadurch, dass es um eine "Wieder"herstellung geht, den Beschwerdeführern klar sein muss, was von ihnen verlangt wird, insbesondere auch, wo die gegenständliche Wand zu errichten ist. Im Übrigen ist ein baupolizeilicher Auftrag bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2003/05/0022). Daher ist der Auftrag, die Eingangstüren samt Türstöcken wieder herzustellen, auch ohne ausdrückliche Anführung der damit gegebenenfalls (zur fachgerechten Durchführung notwendigerweise) verbundenen Maurerarbeiten ausreichend determiniert.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. April 2004
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050169.X00Im RIS seit
09.06.2004