Norm
ZPO §381Rechtssatz
Das Ausbleiben einer zu ihrer Vernehmung geladenen Partei ist auch im Scheidungsverfahren gemäß § 381 ZPO zu würdigen. Das Erscheinen der Parteien ist nur in Ausnahmefällen nach § 87 GOG durchzusetzen, etwa bei der amtswegigen Prüfung der Prozeßfähigkeit. Die Regelung des § 460 Z 1 ZPO ist vornehmlich auf die in § 460 Z 4 ZPO genannten Verfahren beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040696Dokumentnummer
JJR_19931013_OGH0002_0070OB00569_9300000_001