Norm
ZPO §226 IIARechtssatz
Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten. Bei Beurteilung des geltend gemachten Streitgegenstandes ist aber nicht nur der Wortlaut des Klagebegehrens zu berücksichtigen; vielmehr ist auch auf das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018