Norm
ZPO §146 IIIRechtssatz
Ein sorgfältiger Rechtsanwalt darf sich nicht auf die unbestimmten Angaben des Klienten über das die Klagefrist gemäß § 67 Abs 2 ASGG auslösende Zustelldatum des Bescheides verlassen und die Klage nicht erst am letzten Tag der nach dem nicht sicheren Zustelltag berechneten Frist erheben. Er ist vielmehr verpflichtet, entweder das richtige Zustelldatum zB durch eine telefonische Anfrage beim Versicherungsträger zu ermitteln oder - wenn schon aus dem Bescheiddatum zu erkennen ist, daß die Klagefrist bis zu einem bestimmten Tag jedenfalls offen sein muß, - die Klage in dieser Frist zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036755Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_010OBS00201_9300000_001