Norm
ASVG §99Rechtssatz
Wurde eine Invaliditätspension oder Berufungsunfähigkeitspension zunächst zu Recht entzogen, tritt aber während des Gerichtsverfahrens wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von neuem der Versicherungsunfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ein, so löst dies einen neuen Stichtag aus, womit das Gericht über die Neugewährung der Leistung zu entscheiden hat. Daß der Versicherungsträger über die Gewährung der Leistung zu diesem neuen Stichtag nicht entschieden hat, hindert die Sacherledigung durch das Gericht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083914Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_010OBS00116_9300000_001