RS OGH 1993/10/14 10ObS116/93, 10ObS20/00i, 10ObS142/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1993
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Norm

ASVG §99
ASVG §223 Abs3
ASVG §255 A
ASVG §273
ASGG §86

Rechtssatz

Wurde eine Invaliditätspension oder Berufungsunfähigkeitspension zunächst zu Recht entzogen, tritt aber während des Gerichtsverfahrens wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von neuem der Versicherungsunfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ein, so löst dies einen neuen Stichtag aus, womit das Gericht über die Neugewährung der Leistung zu entscheiden hat. Daß der Versicherungsträger über die Gewährung der Leistung zu diesem neuen Stichtag nicht entschieden hat, hindert die Sacherledigung durch das Gericht nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 116/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 ObS 116/93
    Veröff: SZ 66/126
  • 10 ObS 20/00i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 20/00i
    Vgl auch; nur: Tritt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, so löst dies einen neuen Stichtag aus. (T1)
  • 10 ObS 142/02h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 142/02h
    Vgl auch; nur: Tritt während des Gerichtsverfahrens wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherungsunfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ein, so löst dies einen neuen Stichtag aus, womit das Gericht über die Neugewährung der Leistung zu entscheiden hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083914

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_010OBS00116_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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