Norm
ASVG §131 Abs3Rechtssatz
In allen Fällen, in denen die Kosten der Fahrt zum nächsterreichbaren Arzt oder zur nächstgelegenen Krankenanstalt zu ersetzen sind oder zu denen ein Zuschuß gewährt wird, ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Fahrt der jeweilige Aufenthaltsort des Versicherten anzunehmen, an dem die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084820Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_010OBS00162_9300000_001