Norm
ASVG §235 Abs3 litaRechtssatz
Vor Beurteilung, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles ist und daher die Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG entfällt, ist zu klären, ob Invalidität vorliegt. Besteht keine Invalidität, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob bestehende Einschränkungen die Folge eines Arbeitsunfalles sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084831Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.09.2010