RS OGH 1993/10/14 10ObS203/93, 10ObS10/99i, 10ObS176/02h, 10ObS113/10f

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Norm

ASVG §235 Abs3 lita
ASVG §255 Ca
ASVG §273

Rechtssatz

Vor Beurteilung, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles ist und daher die Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG entfällt, ist zu klären, ob Invalidität vorliegt. Besteht keine Invalidität, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob bestehende Einschränkungen die Folge eines Arbeitsunfalles sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084831

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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