Norm
MRG §30 Abs2 Z3 BRechtssatz
Durch ein einmaliges Offenlassen eines Wasserhahns im Verlauf einer jahrelangen Benützung wird der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG nicht verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070259Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013