Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Das Ende der Geschäftsverbindung beendet auch das Kontokorrentverhältnis. Maßgeblich ist dabei der Parteiwille, nicht allein objektive Gesichtspunkte wie zB die Tatsache, daß längere Zeit keine Geschäftsvorfälle mehr stattgefunden haben. Mit Beendigung beginnt die jeweilige Verjährungsfrist für die einzelnen während dieser Rechnungsperiode in das Kontokorrent aufgenommene Forderungen zu laufen. Es greift somit auch eine selbständige Verjährung der Zinsen Platz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034262Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021