Norm
ASVG §255 BbRechtssatz
Selbst wenn der Versicherte überwiegend als "Speiseaufseher und Tempeldiener" einer kleinen Religionsgemeinschaft beschäftigt gewesen wäre, stünde damit noch keineswegs fest, daß er in einem angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084733Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_010OBS00179_9300000_001