RS OGH 1993/10/14 8Ob578/93, 5Ob143/15p

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Norm

GOA §34 lith

Rechtssatz

Der Architekt hat an Ort und Stelle dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 578/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 578/93
  • 5 Ob 143/15p
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 143/15p
    Vgl aber; Beisatz: Das setzt aber voraus, dass er als der die Bauaufsicht Ausführende bei pflichtgemäßer Ausübung der von ihm übernommenen Aufsicht Mängel in der Ausführung der Arbeiten der unterschiedlichen Professionisten so rechtzeitig erkennen hätte können, dass er auf deren Vermeidung oder aber zumindest Beseitigung vor Fertigstellung der einzelnen Gewerke dringen hätte können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059522

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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