Norm
ASVG §89 Abs1 Z3Rechtssatz
Daß in Schutzfristfällen des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG Leistungen nicht gewährt werden, wenn sich die betreffende Person ins Ausland begibt (§ 122 Abs 4 ASVG), stellt sich als eine Ausnahme von der Regel des § 89 Abs 1 Z 3 ASVG dar, wonach im allgemeinen die Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt nur ruhen, hier jedoch ein Anspruch bei Auslandsaufenthalt gar nicht erst entsteht bzw das Verlassen des Bundesgebietes einen entstandenen Leistungsanspruch beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083759Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_010OBS00211_9300000_001