RS OGH 1993/10/14 10ObS211/93 (10ObS212/93, 10ObS213/93), 10ObS329/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1993
beobachten
merken

Norm

ASVG §89 Abs1 Z3
ASVG §122 Abs2 Z2
ASVG §122 Abs4

Rechtssatz

Daß in Schutzfristfällen des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG Leistungen nicht gewährt werden, wenn sich die betreffende Person ins Ausland begibt (§ 122 Abs 4 ASVG), stellt sich als eine Ausnahme von der Regel des § 89 Abs 1 Z 3 ASVG dar, wonach im allgemeinen die Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt nur ruhen, hier jedoch ein Anspruch bei Auslandsaufenthalt gar nicht erst entsteht bzw das Verlassen des Bundesgebietes einen entstandenen Leistungsanspruch beendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083759

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_010OBS00211_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten