Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Die Bestellung von Geschäftsführern ist ein zweiseitiger Akt, der der Zustimmung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers bedarf. Erst mit der Annahme durch den Bestellten wird die Bestellung wirksam. Verweigert der Sachverwalter des Bestellten seine Zustimmung zur Geschäftsführerbestellung, liegt keine wirksame Bestellung vor. Durch eine solche - wenngleich unwirksame - Bestellung zum Geschäftsführer sowie durch die Eintragung dieser Tatsache ins Firmenbuch wird jedoch in die Rechte des Bestellten eingegriffen. Dieser kann daher der unrichtigen durch die Registrierung in die Öffentlichkeit getragenen Behauptung einer Organstellung auch außerhalb des Geltungsbereiches des § 41 GmbHG mit Klage begegnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060133Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_0080OB00621_9300000_002