Norm
MRG §14 Abs2Rechtssatz
Die Absicht des gemeinsamen Wohnens und der gemeinsamen Wirtschaftsführung muß endgültig sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Absicht der gemeinsamen Haushaltsführung zwar im Zeitpunkt des Einziehens des Angehörigen in die Wohnung vorlag, in der Folge aber nicht mehr ernsthaft aufrecht erhalten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069739Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_0080OB00622_9300000_001