Norm
UWG §1 C4Rechtssatz
Ein Wettbewerbsverhältnis kann aber im Gegensatz zum Normalfall, in welchem dieses Verhältnis im Zeitpunkt der Vornahme einer Wettbewerbshandlung bereits besteht, auch erst durch die beanstandete Handlung begründet werden. - "ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077715Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020