RS OGH 1993/10/19 1Ob606/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
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Norm

EO §368
ABGB §920

Rechtssatz

Ist die Bewirkung der versprochenen Leistung dauernd unmöglich geworden, dann ist der Gläubiger berechtigt, das im Vertrag festgeschriebene Interesse zu begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013527

Dokumentnummer

JJR_19931019_OGH0002_0010OB00606_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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