RS OGH 1993/10/19 1Ob43/92, 1Ob160/03s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §298
WRG §22

Rechtssatz

Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes (§ 22 Abs 1 zweiter Halbsatz) tritt nur ein, wenn im Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder die Liegenschaft, mit der das verliehene Wasserbenutzungsrecht verbunden sein soll, genau bezeichnet wird. Weder § 298 ABGB, noch § 22 WRG gebieten zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen. Wird diese Verbindung im Bescheid über die Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes nicht hergestellt, zB deshalb, weil der Bewilligungswerber als bloßer Servitutsberechtigter mit dem Grundeigentümer nicht ident, eine solche Verbindung daher gar nicht zulässig ist, so stellt die Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht und demnach - weil nicht mit dem Besitz der Liegenschaft iSd § 298 ABGB verbunden - eine bewegliche Sache dar (Bedeutung für Dauer der Gewährleistungsfrist).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 43/92
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 43/92
    Veröff: SZ 66/129
  • 1 Ob 160/03s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 160/03s
    Auch; Beisatz: Weder §298 ABGB noch §22 WRG gebieten zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Anlage bzw Liegenschaft. Geschieht eine solche Verbindung nicht, kann eine verliehene Wasserbenutzungsberechtigung eben nur ein persönliches Recht darstellen. Eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechts läge nur vor, wenn dieses nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids mit dem jeweiligen Eigentum an der Betriebsanlage oder Liegenschaft verbunden wäre. (T1); Veröff: SZ 2003/147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013528

Dokumentnummer

JJR_19931019_OGH0002_0010OB00043_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten