Norm
ABGB §298Rechtssatz
Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes (§ 22 Abs 1 zweiter Halbsatz) tritt nur ein, wenn im Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder die Liegenschaft, mit der das verliehene Wasserbenutzungsrecht verbunden sein soll, genau bezeichnet wird. Weder § 298 ABGB, noch § 22 WRG gebieten zwingend die Verbindung von Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen. Wird diese Verbindung im Bescheid über die Verleihung des Wasserbenutzungsrechtes nicht hergestellt, zB deshalb, weil der Bewilligungswerber als bloßer Servitutsberechtigter mit dem Grundeigentümer nicht ident, eine solche Verbindung daher gar nicht zulässig ist, so stellt die Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht und demnach - weil nicht mit dem Besitz der Liegenschaft iSd § 298 ABGB verbunden - eine bewegliche Sache dar (Bedeutung für Dauer der Gewährleistungsfrist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013528Dokumentnummer
JJR_19931019_OGH0002_0010OB00043_9200000_001