Norm
ABGB §933 IRechtssatz
Zu den Eigenschaften eines Rechts, für die Gewähr zu leisten ist, (hier: Wasserbenutzungsrecht) gehört auch die Beschaffenheit des Objekts, auf das sich das Recht bezieht. Bei Rechtsmängel beginnt die Gewährleistungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber Kenntnis vom Mangel des Rechts erlangt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018822Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015