Norm
GewO 1973 §77Rechtssatz
Selbst die Befürchtung, daß vorgeschriebene Auflagen nicht beachtet werden, darf nicht zum Anlaß genommen werden, einer Betriebsanlage die Genehmigung zu versagen. Das durch den Hauptinhalt des Spruchs des Genehmigungsgbescheides gestaltete Rechtsverhältnis bleibt selbst bei Nichtbeachtung der Auflage aufrecht; bei Inanspruchnahme der erteilten Genehmigung werden nur die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. (hier: Vorschreibung eines Handlaufes)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060476Dokumentnummer
JJR_19931019_OGH0002_0010OB00025_9300000_003