RS OGH 1993/10/19 1Ob43/92

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Norm

WRG §22

Rechtssatz

Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, daß es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082289

Dokumentnummer

JJR_19931019_OGH0002_0010OB00043_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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