RS OGH 1993/10/19 1Ob25/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
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Norm

GewO 1973 §74 Abs2
GewO 1973 §77

Rechtssatz

Hat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung - jedenfalls aber so weit, als diese Auflagen, zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden - auf geeignete Weise zu überwachen bzw, wenn sie dabei Anstände wahrnimmt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. (hier: Vorschreibung eines Handlaufs).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060584

Dokumentnummer

JJR_19931019_OGH0002_0010OB00025_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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