Norm
GewO 1973 §74 Abs2Rechtssatz
Hat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung - jedenfalls aber so weit, als diese Auflagen, zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden - auf geeignete Weise zu überwachen bzw, wenn sie dabei Anstände wahrnimmt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. (hier: Vorschreibung eines Handlaufs).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060584Dokumentnummer
JJR_19931019_OGH0002_0010OB00025_9300000_002