RS OGH 1993/10/20 3Ob74/93, 3Ob112/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1993
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Norm

EO §39 Abs1 Z2 IIIB
EO §39 Abs1 Z2 IVC
EO §39 Abs1 Z2 IVG
EO §78
EO §267 Abs1
ZPO §528 Abs2 Z1 F1
ZPO §528 Abs2 Z1 F4
JN §55

Rechtssatz

Auch bei zusammenhängenden Verkaufsverfahren sind Einschränkungen oder Einstellungen im führenden oder den beigetretenen Exekutionsverfahren gesondert zu betrachten; dies gilt auch für die Rechtskraft und die Wertgrenzen des Entscheidungsgegenstandes; eine Zusammenrechnung der Ansprüche erfolgt nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 74/93
    Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 74/93
  • 3 Ob 112/02w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 112/02w
    Vgl auch; Beisatz: Wurden Vadien anlässlich der Versteigerung verschiedener Wohnungseigentumsanteile erlegt, so sind die Beträge der einzelnen Vadien, deren Rücküberweisung begehrt wird, bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht zusammenzuechnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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