Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Auch bei zusammenhängenden Verkaufsverfahren sind Einschränkungen oder Einstellungen im führenden oder den beigetretenen Exekutionsverfahren gesondert zu betrachten; dies gilt auch für die Rechtskraft und die Wertgrenzen des Entscheidungsgegenstandes; eine Zusammenrechnung der Ansprüche erfolgt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013535Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012