Norm
EO §36 FRechtssatz
Unterläuft der betreibenden Partei bei einem weiteren Strafantrag in der Angabe des Datums des Verstoßes ein für die verpflichtete Partei erkennbarer Fehler, kann im Impugnationsprozeß der Tag des Zuwiderhandelns richtig gestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013470Dokumentnummer
JJR_19931020_OGH0002_0030OB00178_9300000_001