RS OGH 1993/10/20 3Ob178/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1993
beobachten
merken

Norm

EO §36 F
EO §355 VIIa

Rechtssatz

Unterläuft der betreibenden Partei bei einem weiteren Strafantrag in der Angabe des Datums des Verstoßes ein für die verpflichtete Partei erkennbarer Fehler, kann im Impugnationsprozeß der Tag des Zuwiderhandelns richtig gestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013470

Dokumentnummer

JJR_19931020_OGH0002_0030OB00178_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten