Der Sachbeschluß, daß der Vermieter schuldig sei, dem Antragsteller gemäß § 5 MRG eine bestimmte Wohnung zur Zusammenlegung und Anhebung der Ausstattungskategorie anzubieten, kann nicht nach § 354 EO vollstreckt werden. Das Anbot gilt mit der Rechtskraft als abgegeben.