Norm
EO §355 VIIbRechtssatz
Es gibt nach Vollstreckbarkeit des auf Duldung oder Unterlassung lautenden Exekutionstitels keinen Zeitraum, in dem der Verpflichtete sanktionslos dem Titel zuwiderhandeln könnte. Auch der Exekutionsbewilligungsantrag ist bereits ein Strafantrag, mit dem eine Vollzugsstufe beginnt. Es sind daher auf Grund weiterer Strafanträge für Zuwiderhandeln nach Einbringen des Exekutionsbewilligungsantrages aber vor Bewilligung der Exekution Strafen zu verhängen (ausdrückliche Ablehnung von SZ 64/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013515Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019