Norm
EO §79Rechtssatz
Besteht Vollstreckungsverträge nebeneinander, kann der Verpflichtete die Vollstreckung nur abwehren, wenn nach jedem der Verträge ein Versagungsgrund gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0030434Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.12.2013