Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Auch wenn ungeachtet des Umstandes, daß eine Exekutionsführung nach § 354 EO deshalb nicht zulässig war, weil die Willenserklärung gemäß § 367 EO mit der Rechtskraft des Titels als abgegeben galt, rechtskräftig eine Exekution nach § 354 EO bewilligt wurde, kann dies mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden (ausdrücklich Ablehnung von Sprung, Konkurrenz 101). Die Oppositionsklage zielt nämlich nicht auf Aufhebung der Exekutionsbewilligung und Abweisung des Exekutionsantrages, sondern auf Einstellung der Exekution; sie kann daher nicht mit der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung in Widerspruch gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013