Norm
EO §297aRechtssatz
Nur wenn der betreibende Gläubiger Aufträgen nach § 297a EO oder § 280 Abs 2 EO nicht nachkommt, ist der Einstellungsbeschluss unanfechtbar, nicht aber dann, wenn er fristgerecht Anträge stellt, die abgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011640Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009