RS OGH 1993/10/20 3Ob166/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1993
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Norm

EO §297a
EO §280 Abs2

Rechtssatz

Nur wenn der betreibende Gläubiger Aufträgen nach § 297a EO oder § 280 Abs 2 EO nicht nachkommt, ist der Einstellungsbeschluss unanfechtbar, nicht aber dann, wenn er fristgerecht Anträge stellt, die abgewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011640

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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