Norm
ABGB §1295 IId4b1Rechtssatz
Bei Schiwegen ist eine Randsicherung nur ausnahmsweise an Stellen erforderlich, wo die Gefahr einer erheblichen Verletzung auch für einen verantwortungsbewußten Benützer einer Piste des angegebenen Schwierigkeitsgrades infolge Abstürzens oder Abrutschens entweder durch eine erhöhte Möglichkeit des Abkommens vom Schiweg oder durch die Gestalt des anschließenden Geländes besonders hoch ist, zB in gefährlichen Kurven oder bei Steilabbrüchen. Steile Böschungen müßen daher in der Regel nicht gesichert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0023884Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018