Norm
StPO §180 Abs2 Z3 litbRechtssatz
Angesichts des dringenden Verdachtes einer in vielfachen Angriffen fortlaufend verübten Vermögensdelinquenz, und zwar in gesteigertem Maße in der Art international organisierter Kriminalität nach Einleitung eines Strafverfahrens, dem sich die Beschuldigte vorerst mit Erfolg entzog, vermag auch bei bisherige Unbescholtenheit nichts an der Annahme einer Tatbegehungsgefahr zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097781Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_0150OS00145_9300000_002