Norm
ASVG §255 Abs2 BaRechtssatz
Ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 Satz 1 ASVG liegt auch dann vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die sich auf ein oder mehrere Teilgebiete verschiedener Lehrberufe erstrecken und in ihrer Gesamtheit jenen eines ausgelernten Facharbeiters gleichzuhalten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084663Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_010OBS00175_9300000_001