RS OGH 1993/10/28 8Ob595/92, 2Ob384/97b, 1Ob189/07m

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Norm

EO §367
ZPO §226 IV

Rechtssatz

Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben (hier: Rechtsmittel gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde, wonach der zwischen den Streitteilen geschlossenen Pachtvertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 595/92
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 8 Ob 595/92
    Veröff: SZ 66/133 = EvBl 1994/66 S 314 = ZfRV 1994,126
  • 2 Ob 384/97b
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 384/97b
    nur: Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben. (T1)
  • 1 Ob 189/07m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 189/07m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012239

Dokumentnummer

JJR_19931028_OGH0002_0080OB00595_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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