RS OGH 1993/10/28 10ObS155/93, 10ObS274/00t

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Norm

ASVG §86 Abs3
ASVG §506 Abs2

Rechtssatz

Bei Anträgen auf die Begünstigung nach § 503 ASVG beginnt die Leistung ohne Rücksicht auf den Tag der späteren Antragstellung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeine Regelung des § 86 Abs 3 ASVG findet keine Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083178

Dokumentnummer

JJR_19931028_OGH0002_010OBS00155_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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