Norm
ASVG §86 Abs3Rechtssatz
Bei Anträgen auf die Begünstigung nach § 503 ASVG beginnt die Leistung ohne Rücksicht auf den Tag der späteren Antragstellung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeine Regelung des § 86 Abs 3 ASVG findet keine Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083178Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_010OBS00155_9300000_001