Norm
StPO §62Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 198 Abs 1 StPO ist es grundsätzlich Aufgabe des Untersuchungsrichters in der Voruntersuchung den Beschuldigten zu vernehmen. Wird diese Aufgabe an Organe auswärtiger Sicherheitsbehörden übertragen, dann kann eine solche Vorgangsweise nicht als Begründung für eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096626Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_015NDS00102_9300000_001