RS OGH 1993/10/28 10ObS217/93, 10ObS175/00h, 10ObS260/00h, 10ObS38/02i

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Norm

ASVG §255 Abs2 Bb

Rechtssatz

Wird in der Praxis auch von gelernten Universalschweißern teilweise nicht verlangt, Berechnungen und Zeichnungen selbst anzufertigen, steht das Fehlen solcher Kenntnisse sowie die mangelnde Kenntnis seltener Schweißtechniken wie das Kaltpreßschweißen der Annahme eines angelernten Berufes nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 217/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 10 ObS 217/93
  • 10 ObS 175/00h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 175/00h
    Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit eines Elektroschweißers im Stahlbaubereich stellt lediglich eine Teiltätigkeit des Lehrberufs Universalschweißer dar; kein Berufsschutz. (T1)
  • 10 ObS 260/00h
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 10 ObS 260/00h
    Vgl auch; Beisatz: Werden in der Praxis auch von gelernten Universalschweißern bestimmte Tätigkeiten, insbesondere eher seltene Schweißtechniken wie das Gusschweißverfahren, das Kunststoff- und Gasschmelzschweißen oder das Hartlöten, nicht ausgeübt, kann dem Fehlen solcher Kenntnisse keine entscheidende Bedeutung zukommen. (T2)
  • 10 ObS 38/02i
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 38/02i
    Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit als Elektroschweißer ist noch nicht als angelernte Tätigkeit im Sinn des §255 Abs2 ASVG zu werten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084783

Dokumentnummer

JJR_19931028_OGH0002_010OBS00217_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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