Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Die bedingte Pension nach Abschnitt III der als KollV abgeschlossenen Pensionsvereinbarung vom 01.12.1959 für die Bediensteten der Ersten DDSG steht bei Kündigung von Dienstverhältnissen im Rahmen des als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Sozialplanes der DDSG vom 15.07.1991 nach dessen Pkt 6 auch jenen gekündigten Arbeitnehmern zu, die hinsichtlich ihrer Anwartschaft auf eine Zuschußpension von seiten der ÖIAG Pensionskasse AG durch eine Einmalzahlung abgefunden worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064008Dokumentnummer
JJR_19931029_OGH0002_009OBA00608_9300000_001