Norm
ASVG idF 48.ASVGNov §333 Abs3Rechtssatz
Die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG umfasst sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden. Im Rahmen der Versicherungssumme trifft den (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgeber einerseits die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter und andererseits die Verschuldenshaftung, die auch die Haftung für schuldhaftes Verhalten eines Gehilfen einschließt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto, KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085182Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015