RS OGH 1993/11/2 4Ob147/93, 8Ob2154/96i, 4Ob7/22s

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Veröffentlicht am 02.11.1993
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Norm

ABGB §879 BIIm

Rechtssatz

Auch die Frage, ob die Laufzeit mehrerer jeweils noch innerhalb der Laufzeit des vorangegangenen Vertrages abgeschlossener "Anschluß-Bierlieferungsverträge" bei der Beurteilung des zeitlichen Übermaßes der Bindung zusammenzurechnen ist oder nicht, stets von den Umständen des Einzelfalles abhängen, also vor allem davon, ob in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gastwirtes gewahrt war oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 147/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 147/93
    Veröff: SZ 66/138
  • 8 Ob 2154/96i
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 8 Ob 2154/96i
  • 4 Ob 7/22s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 7/22s
    Beisatz: Hier: Keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, wenn der zweite Vertrag rasch gekündigt werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016673

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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