Norm
ABGB §879 BIImRechtssatz
Auch die Frage, ob die Laufzeit mehrerer jeweils noch innerhalb der Laufzeit des vorangegangenen Vertrages abgeschlossener "Anschluß-Bierlieferungsverträge" bei der Beurteilung des zeitlichen Übermaßes der Bindung zusammenzurechnen ist oder nicht, stets von den Umständen des Einzelfalles abhängen, also vor allem davon, ob in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gastwirtes gewahrt war oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016673Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022