RS OGH 1993/11/2 4Ob150/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.1993
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Norm

UWG §2 C2a
UWG §2 D11

Rechtssatz

Das Werben mit der Veränderung der Leserzahlen ohne Angabe der absoluten (Gesamtleserzahl) Leserzahl nach der Optima-Analyse ist unzulässig, wenn ein irreführender Eindruck über die Größenverhältnisse auf dem österreichischen Tageszeitungsmarkt entsteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078639

Dokumentnummer

JJR_19931102_OGH0002_0040OB00150_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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