Norm
MG §17 ARechtssatz
Schon zu § 17 MG wurde judiziert, daß die gesetzliche Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung die Rückforderung einer vereinbarungsgemäß geleisteten Ablöse ausschließt, weil sich der Anwendungsbereich des § 17 MG auf Mietverhältnisse beschränkte, die hinsichtlich der Zinsbildung dem MG unterlagen. Nach vorzeitiger begünstigter Rückzahlung eines Förderungsdarlehens gelten für Mietzinsvereinbarungen auch nach dem MRG keine gesetzlichen Beschränkungen, soweit nicht das bürgerliche Recht der Vertragsfreiheit Grenzen setzt (etwa § 879 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ABGB), sodaß diese Judikatur - nunmehr bezogen auf §27 MRG - anwendbar bleibt (vgl MietSlg 35/25; MietSlg 37064; MietSlg 38603; MietSlg 41504).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067059Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB01070_9300000_001