Norm
EO §354 IARechtssatz
Es bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. Die Rechtskraft des Urteiles ersetzt daher auch die beglaubigte Unterschrift auf dem dort wiedergegebenen Kaufvertrag, so dass deren Erzwingung nach § 354 EO nicht nur überflüssig, sondern unzulässig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011645Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019