Norm
MRG §18 Abs1 Z6 litcRechtssatz
Fehlbeträge bei den Annuitätenzahlungen der Mieter, wie sie etwa durch zeitweilige Leerstehungen vermietbarer Objekte entstanden sein könnten, sind bei der Ermittlung des Deckungsfehlbetrages nur im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung und zwar nach Maßgabe des § 20 Abs 1 Z 1 lit c MRG zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Abgänge fallen nach der in der zitierten Gesetzesstelle (siehe auch § 18 Abs 1 Z 6 lit c MRG) zum Ausdruck kommenden Wertung in das Risiko des Vermieters und dürfen daher nicht zu Lasten der Mieter gehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070456Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB00069_9300000_002